Das unten sind wahllos heraus gegriffene Zitate aus diesem Forum.
Ich möchte mal Verständnis schaffen für Schweizer Verkehrsexperten die den Anforderungen entsprechen und nur ihre Arbeit machen. Um dies zu untermauern habe ich mal einen Vergleich zwischen den Schweizer- und Deutschen Prüfern angestellt zumal ich auch immer mal den Spruch gehört habe „was interessieren mich deutsche ABE`s, Angaben, Eintragungen, ….
Die hiesigen Experten können doch nicht anders, dazu fehlt ihnen die Ausbildung
Hierzu auch gleich mein erstes Problem:
Es sind Koni Federbeine verbaut zu denen ich kein Beiblatt und auch keine Eintragung habe. Wie ich herausgefunden habe produziert Koni seit 2002 auch gar keine Motorraddämpfer mehr. Besteht da noch ne chance ein Beiblatt dafür zu bekommen? Hat jemand einen Tipp wer diese damals in die Schweiz importiert hat? Habe es schon bei Derendinger, Moto Mader und Hostettler versucht, jedoch ohne Erfolg.
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Der eine Freund hatte heute als erster seinen MFK-Termin und ist durchgeflogen.
Einziger Grund: Die neuen Weisswandreifen haben eine zu niedrige Traglast von je 145kg. Gefordert sind laut einem Beiblatt 200kg pro Rad.
Das Beiblatt musste er zwingend mitführen, da darauf die neue Dimension erklärt wird. Früher wurden die Reifen als 21" x 2.75 verkauft, die neue Dimension lautet 17" x 2.75.
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Nun haben wir das Problem, dass wir nirgends Reifen in der Dimension 17" x 2.75 finden mit einer Traglast von 200kg und dass wir alle drei 6x CHF75 pro Weisswandreifen uns wohl an den Allerwertesten schmieren dürfen!!!!
Das Vorführen als Veteran gestaltete sich schwierig da das Motorrad Anfang 80er Jahre durch eine schweizerische Manufaktur (heute Tuner ) umgebaut wurde und zwar Hussauf Styling:
- Stummellenker
- Tank Sitzbankkombination aus GFK
- Andere Scheinwerfer und Blinker ( von einem VW-Käfer) usw.
Ich habe alles was von der längst erloschenen Firma gesammelt, unter anderem alte Kataloge und bin zusammen mit dem Motorrad damit zum STVA gefahren.
Du kannst dir sicherlich vorstellen wie ich behandelt wurde....
Das ist erstaunlich. Ich habe einen Typenschein von 1953 für eine 125er. Da steht am Ende. Lärm muss an die neuen Vorschriften angepasst werden. (max 85 Phon)
Hoffen wir, dass beim Vorführen nicht plötzlich einer eine solche Vorschrift findet.
Wir hatten aber ein Papier dabei, das wir netterweise mal von einem sehr netten Chef-Experten erhalten haben, wo genau drauf steht,
was ab wann nachgerüstet werden muss. Tachobeleuchtung und Bremslicht war, nach dem Papier, nicht nachzurüsten bei einem "Kleinmotorrad" diesen Jahrgangs.
Die Antwort war: "auf unserer Kopie sei da wohl was verrutscht" (die Kopie war tadellos!!!)
Als mein Mech, fast schon verzweifelt, zurück kam (er blitzte übrigens auch beim Chef-Experten ab),
versuchte ich die entsprechenden Paragraphen und Weisungen zu finden.
Doch das ist gar nicht so einfach, denn ich musste feststellen, dass, nach meiner Nicht-Juristisch gebildeten Meinung,
sich da einiges wiederspricht. (Sind hier vielleicht Juristen, die Licht in's Dunkel bringen könnten?)-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Das sind nur ein Bruchteil dessen, mit was wir alle uns herum schlagen. Weitere Beispiele kann sich jeder mit der Suchfunktion selber suchen
Anm. Die Schreibfehler im Text sind nicht von mir sondern 1/1 kopiert von der asaSTVA-Seite und nicht von mir bewusst abgeändert.
Voraussetzungen für zukünftige Schweizer Verkehrsexperten und expertinnen sowohl im bereich Führer als auch im bereich Fahrzeugprüfungen sind:
Mindestalter 24 Jahre
mindestens 3 Jahre im Besitz des Schweizer Führerausweises der Kategorie B oder c (ohne verkehrsgefährdende Verletzung der Verkehrsvorschriften)
Erfüllen medizinischer Anforderungen (nach Verkehrszulassungsverordnung Anhang 1) n Fremdsprachenkenntnisse sind von Vorteil
Bei der beruflichen Grundbildung, die gefordert wird, unterscheiden sich die Bereiche Führerprüfungen und Fahrzeugprüfungen.
Für den bereich Fahrzeugprüfungen gilt: n Abschluss als Automobil-Mechatroniker/in, Automobil- Diagnostiker/in oder in einem gleichwertigen technischen Beruf n 1 Jahr Berufspraxis seit der Grundbildung
Weiterhin zu lesen ist folgendes:
Mindestanforderungen an die Verkehrsexpertin/ den Verkehrsexperten
Alter: 25 bis 35 Jahre
Körperliche Voraussetzungen: Sehr gute körperliche Verfassung, Körpergrösse: 1,60 m bis 1,95 m, Gewicht: BMI = 19 - 26 / Formel: BMI = Körpergewicht in kg : (Körperlänge in m)2
Diplom/Berufslehre: Eidg. dipl. Fähigkeitsausweis als Auto-/Lastwagenmechatroniker - Auto-/Lastwagenmechaniker (vergleichbar mit einem Gesellenbrief der die unterste Stufe in einem Handwerksberuf ist. Danach kommt der Meisterbrief, darüber sind die Ingenieure)
Berufserfahrung: Mehrjährige Berufspraxis in der Automobilbranche und ev. Kundendiensterfahrung
Erwünschte Zusatzausbildung: Diagnostiker, Kaufmännische Zusatzausbildung
Fähigkeiten: Gute Allgemeinbildung, Kompetente und fundierte Fachkenntnisse, Klare und gewandte Ausdrucksweise in Wort und Schrift, Kommunikatives und gutes Verhandlungsgeschick, wenn möglich Fremdsprachenkenntnisse Persönlichkeit: Gute Umgangsformen. Sicheres, freundliches Auftreten, Ausgeglichener und zuverlässiger Charakter, Sehr gute Auffassungsgabe und rasche Entschlussfähigkeit, hohe Belastbarkeit, Anpassungsfähigkeit und Durchsetzungsvermögen, Guter Teamgeist Auftreten: Unsere Kunden und wir erwarten ein angemessenes und vorbildliches Auftreten. Hierzu zählt unter anderem auch saubere & gepflegte Kleidung, Schuhe, Modeschmuck usw.
Leumund: Guter allgemeiner und automobilistischer Leumund (Auszug aus Strafregister wird vor dem Bewerbungsgespräch von uns eingeholt)
Führerausweis: Mindestens Kategorie B
Quelle: asaSTVA-BerufVerkehrsexperte als pdf
Link : http://www.google.ch/url?sa=t&rct=j&q=& ... JzlP8geGnw
Zusammenfassen könnte man sagen, ein einfacher Eidgenössischer Mech mit anständigen Verhalten gegenüber seinen Mitmenschen mit einem Bodymassindex (BMI = https://www.google.ch/?gws_rd=ssl#q=bmi) zwischen 19 und 26 (frei nach dem Motto "wollt ihr einen Killer oder einen Dressman), adrett gekleidet der noch eine kleine Zusatzausbildung erhält in Sachen Umgang mit nervigen Bittstellern die ihr Fahrzeug gerne 2 Jahre länger fahren wollen. Ein bisschen Kenntnisse von Französisch und/oder Italienisch wäre natürlich noch gut.
Dem gegenüber stehen im grossen Kanton (ja ich weiss das jetzt einigen der Hut hoch geht)
Dipl.-Ing. oder Dipl.-Ing. (FH/BA) Fachrichtung Maschinenbau oder Fahrzeugtechnik
eine 9-monatige Ausbildung nebst amtlicher Prüfung beim Regierungspräsidium
ein sauberes polizeiliches Führungszeugnis und Führerscheine aller Klassen.
Die Ausbildung und Prüfung ist sehr breit gefächert. Neben Fahrzeugtechnik musst der angehende Prüfer sich verschiedenen Rechtsbereichen auskennen
und z.B. einen Gliederzug rückwärts um die Ecke fahren können.
Aus früheren Zeiten gibt´s beim TÜV noch Meister, die unter bestimmten Voraussetzungen Hauptuntersuchungen (keine Änderungsabnahmen o.ä.) machen dürfen, aber nur an den Prüfstationen. Heute geht das nicht mehr.
Zur Erklärung Handwerksmeister
Grundvoraussetzung sind mindestens 5 Jahre Berufspraxis als diplomierter Mechaniker
Die Prüfung des Handwerksmeisters (siehe auch Großer Befähigungsnachweis) ist ein durch eine am Sitz der zuständigen Handwerkskammer errichtete staatliche Prüfungsbehörde (Meisterprüfungsausschuss) abgenommener Nachweis über die Fähigkeiten der notwendigen theoretischen und fachlichen Kenntnisse und die Befähigung, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen und Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden, sowie für das Vorhandensein betriebswirtschaftlicher, kaufmännischer, rechtlicher und berufserzieherischer Kenntnisse. Beurkundet wird die bestandene Meisterprüfung mit dem Meisterbrief nach § 51 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HwO).
Ausbildung und Prüfungen
Die Aufstiegsweiterbildung zum Handwerksmeister und die Prüfung ist in vier Teile gegliedert:
1. fachpraktische Prüfung,
2. fachtheoretische Prüfung,
3. wirtschaftliche und rechtliche Prüfung,
4. arbeitspädagogische Prüfung nach Ausbilder-Eignungsverordnung (auch „AdA-Schein“ genannt).
Die Teile 3 und 4 sind für alle Handwerksberufe gleich. Dauer und Inhalt der Ausbildung der Teile 1 und 2 sind vom jeweiligen Beruf, in dem die Meisterprüfung abgelegt werden soll, abhängig. Voraussetzung zur Zulassung zur Meisterprüfung ist in der Regel eine erfolgreich abgelegte Gesellenprüfung in dem Handwerk, in dem die Meisterprüfung abgelegt werden soll. Die früher geforderte mindestens dreijährige Berufspraxis ist nach der Novellierung der Handwerksordnung entfallen. So kann man nun direkt nach der Gesellenprüfung die Aufstiegsweiterbildung anstreben.
Und jetzt steht ein Schweizer Experte/Prüfer, also gelernter Mechaniker vor einem und sagt „die deutsche Eintragung eines Maschinenbauingenieurs einer EU-ABE interessiert mich nicht“.
Wie kommt das?
In der Schweiz muss alles homologiert sein. Bedeutet nichts anderes das ein Hersteller, General-Importeur oder Garagist für ein Fahrzeug oder auch nur ein Bauteil das er offiziell in der Schweiz einer oder mehreren Eidgenössischen Anstalten zur Prüfung geben muss. Emissionsgutachten, Lärmgutachten, etc. werden gemacht. Die Rechnung bekommt er Auftraggeber aber auch nach offizieller technischer Begutachtung/Gesamtprüfung eine Prüfbescheinigung mit entsprechender Prüfnummer. Der Besitzer dieser Urkunde kann dann sein Fahrzeug/Bauteil dann offiziell anbieten und die Prüfer akzeptieren diese Änderung. Nur hat dieses alles ja auch einen Haufen Geld gekostet was der Besitzer der Urkunde zurück haben will. Aber nicht nur das, er sich noch eine goldene Nase daran verdienen.
Ein gutes Beispiel sind Drosselsätze. Sie kosten im grossen Kanton meisst unter 50,00 €. In der Schweiz kostet der gleiche Drosselsatz dann weit über 120,00 sfr Plus 25.- sfr. für den Computerausdruck des Gutachtens. (Erfahrungswert Drosselsatz Yamaha Virago 535 der aus zwei Aluminium-Unterlegscheiben besteht mit einem Materialwert von nicht mal 10 Rappen).
In dem Grossen Kanton ist es üblich um dem Prüfer die Arbeit zu erleichtern, ABE´s, Kopien vom gleichen Fahrzeug mit der Eintragung des Umbaus etc. auszuhändigen. Bedeutet, ist etwas je in einem Fahrzeugausweis eingetragen worden, gilt dies für alle Fahrzeuge des gleichen Typ´s und man bekommt es auch eingetragen. Hinterlegt ist alles in einem Zentralregister das jeder Prüfer einsehen kann.
In der Schweiz wird dies nicht anerkannt. Misstraut man sich selbst unter den Prüfern?
Selbst komplette Fahrzeuge werden nicht zugelassen obwohl nachgewiesen werden kann das solch ein Fahrzeug bereits eine Zulassung hat. Nicht mal die eingetragenen technischen Daten werden übernommen, alles wird wieder und wieder neu vermessen und eingetragen.
Mir wurde gesagt, die Schweiz hat Verträge unterzeichnet das diese Dinge wie ABE´s aus EU-Ländern anerkannt werden. Nur halten sich die Prüfer nicht an diese Regelung!
Warum wird das so in der Schweiz gehandhabt?
Das ist eine gute Frage! Als Aussenstehender kommt man fast unweigerlich auf den Gedanken es geht nur um finanzielles Abschöpfen.
Auf den gleichen Gedanken kommt man wenn man liest das man zu einem Garagisten vor der Fahrzeugprüfung fahren soll. Man zahlt doch für die Dienstleistung „technische Kontrolle“. Und wie kann es denn sein das eine Untersuchung einfach abgebrochen wird? Das ist eine klare Nichterfüllung einer berechneten Dienstleistung. Fragt man nach warum nicht fertig geprüft wurde bekommt man die Antworten „fahren sie zu einem Garagisten der das komplette Fahrzeug durchsieht, wir haben nicht die Zeit dazu“.
In dem Moment frage ich mich „wer ist denn nun die prüfendende Instanz“ und „wozu brauchen wir den MFK wenn die Kontrolle der Garagist macht und sich der Prüfer darauf verlässt das er es gewissenhaft macht.
Ein Schelm der jetzt denkt, der eine schiebt dem anderen die Arbeit zu damit er auch abschöpfen kann …
@ an die Verkehrsexperten hier im Forum. Ich möchte euch nicht diffamieren. Ihr leistet eure Arbeit nach dem wie es gefordert wird und euch sind sicher die Hände gebunden. Nur bringt es der Allgemeinheit nichts. Eine klare Linie muss her (Kantönligeist muss weg). Umbauten müssen ohne grossartige Homologation möglich sein. Dazu braucht es ein Wissen (das auch meines übersteigt) und keinen BMI . Ein Experte braucht Eigenverantwortung um Umbauten beurteilen, im Zweifelsfalle berechnen zu können. Das ist durch die Mindestanforderungen nicht gegeben. Und das so, dass es auch Durchschnittsverdiener möglich ist seine Um- Anbauten eingetragen zu bekommen, also ohne Eidg. Gutachten, damit einher gehenden massiv ausartenden Kosten mit dem Hinweis "ist nicht unbedingt gegeben das es auch eingetragen wird". Dies betrifft nicht nur Umbauten sondern auch banale Reifengrössen oder Umbauten die unsere Väter damals vorgenommen haben und damit an öffentlichen Verkehr teilnehmen durften.