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Änderung Code 180 – «endlich!»
Verfasst: 15.07.2026 08:56
von Mikado1965
Hoi zäme
Unsere Oldtimer müssen ab dem 1.8.2026 nicht mehr «neuer als neu» sein, eine gewisse Patina wird zugelassen. ENDLICH!
Dass der technische Stand (Verkehrssicherheit usw.) einwandfrei sein muss, ist ja selbstverständlich. Dient ja auch zu unserer Sicherheit. Aber optisches Original darf nun optisches Original bleiben. Also keine Hochglanz-Zwangslackierungen mehr für den Code 180 … man darf, wenn man will, man muss aber nicht mehr.
Freue mich, meine MZ darf nun die blauen elektrischen Kabel behalten und sie wird auch nicht mehr zurück gewiesen, wenn die Kabelbinder etwas moderner sind, als die über 40-jährigen ex. DDR-Kabelbinder, die irgendwie schneller zerbröseln als sie montiert sind. (Story im sMoto Nr. 3 von 2019)
Herzlicher Gruss
Bea
Re: Änderung Code 180 – «endlich!»
Verfasst: 15.07.2026 12:10
von paso
Hallo
Vielen Dank für die Info
Das wird manchen etwas erleichtern die oldi / vet.2 Räder
Bei der MFK vorzuführen - und die unnötigen Diskussionen über optische Alterung Patin usw. sind passe!
Schönen Sommer
Re: Änderung Code 180 – «endlich!»
Verfasst: 15.07.2026 12:35
von Fritz
Bis die sogenannten Experten das verinnerlicht haben, werden Jahre vergehen. Beamte bleiben Beamte. Sich jetzt zu freuen, ist naiv.
LG Paul
Re: Änderung Code 180 – «endlich!»
Verfasst: 15.07.2026 18:08
von paso
Bin nicht ganz deiner Ansicht denn mein letzter Termin mit meiner vet Maschine wurde anstandslos gemacht ( vom prüf Beamte- und nicht Experte das ist so nicht korrekt )
Daher denke ich es geht etwas sicher nicht so schnell wie manche es lieber hätten
Gruss aus den Schwarzbubenland Laufental
Re: Änderung Code 180 – «endlich!»
Verfasst: 15.07.2026 20:15
von Marcelx
Und was hat nun konkret geändert ???
Hier ein Auszug von 2008.
Insbesondere:
"Sie müssen optisch und in einwandfreiem Zustand sein, wobei Gebrauchsspuren,
die auch bei sorgfältiger Pflege entstehen, akzeptiert werden."
Der "nette Experte" vom TCS in Birr hat das so interpretiert, dass der Lack poliert sein muss.
Weisungen für Veteranenfahrzeuge
für
UVEK
fur ASTRA
Bern, 3. November 2008 1 Bon
(Mikel 220 Absatz 1 VTS3, Artikel 76a V•VV4 sowie Artikel 24 ARV 15)
1. Als Veteranenfahrzeuge gelten Motorfahrzeuge, die folgende Voraussetzungen erf011en:
a.
b.
C.
d.
die erste Inverkehrsetzung erfolgte vor mehr als 30 Jahren;
die Fahrzeuge dOrfen nur for rein private Zwecke verwendet werden_ Namentlich ausge-
schlossen Sind Fahrten gegen Entgelt, die Offentlich angeboten werden und solche, mit wel-
chen ein wirtschafficher Erfolg erzielt wird. Der wirtschaftliche Erfolg gilt als gegeben, wenn for
die Fahrt eine Entschädigung zu entrichten ist, welche die Fahrzeugkosten und den Auslagen-
ersatz des Fahrzeugführers Obersteigt. Die Zulassungsbehårde kann zusätzliche Verwen-
dungsbeschränkungen im Fahrzeugausweis eintragen (z B. die zulässige Anzahl Mitfahrer
beschränken);
die Fahrzeuge dorfen nicht regelmässig in Betrieb stehen; die jährliche Fahrleistung ist auf
durchschnittlich ca. 2000 - 3000 km (bzw. ca. 50 bis 60 Betriebsstunden) beschränkt;
Sie mossen der ursprünglichen AusfOhrung entsprechen;
Sie mossen optisch und in einwandfreiem Zustand sein, wobei Gebrauchsspuren,
die auch bei sorgfältiger Pflege entstehen, akzeptiert werden.