Verordnung
über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Januar 2013)
http://www.admin.ch/opc/de/classified-c ... 741.41.pdf
2. Abschnitt: Motorräder mit Seitenwagen
Art. 147 Aufbau, Federung, Bremsen
1
Motorräder dürfen mit einem Seitenwagen versehen werden, wenn eine Eignungserklärung
des Herstellers oder der Herstellerin oder eine Garantie des Umbauers
oder der Umbauerin nach Artikel 41 Absatz 5 vorliegt. Vorspur, Radsturz und Voreilung
(Achsabstand zwischen dem Rad des Seitenwagens und dem Hinterrad des
Motorrades) sind so einzustellen, dass das Fahrzeug nicht von selbst von der Fahrspur
abweicht.
2 Seitenwagen müssen gefedert sein.
3 Für das Bremssystem von Motorrädern mit Seitenwagen gilt Artikel 145. Seitenwagen
müssen jedoch nur mit einer eigenen Bremse versehen sein, wenn die Bremsen
des Motorrades allein hinsichtlich ihrer Wirksamkeit die Anforderungen für
Motorräder mit Seitenwagen nach Anhang 7 nicht erfüllen. Die Betätigung der
Bremse des Seitenwagens kann separat oder zusammen mit einer Bremse des Motorrades
erfolgen.
Art. 148 Beleuchtung, Richtungsblinker und weitere Anforderungen
1 Seitenwagen müssen möglichst weit aussen nach vorn ein Standlicht und nach
hinten ein Schlusslicht sowie einen Rückstrahler tragen, die in einer Vorrichtung
vereinigt sein können; die Lichter müssen stets zusammen mit denen des Motorrades
leuchten. Am Seitenwagen ist ein Bremslicht zulässig.
2 Falls Richtungsblinker vorhanden sind, richten sich Anordnung und Sichtwinkel
nach Anhang 10.
3 Die Bestimmungen von Artikel 73 Absatz 2 über Form, Symmetrie und Anbringungshöhe
sind für Beleuchtung und Richtungsblinker für Motorräder mit Seitenwagen
nicht anwendbar.
4 Für das Haltesystem für den Mitfahrer oder die Mitfahrerin sowie für Fussrasten
und Trittbretter gilt Artikel 146 Absätze 1 und 2.
473 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998
(AS 1998 2352).
474 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005 (AS 2005 4111). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825).
Das Problem ist, du musst am Rahmen Halter anbringen (schweissen) und am Rahmen darf nichts geschweisst werden, es sei den du bist dafür aufgrund einer entsprechenden Ausbildung dazu autorisiert.
Du kannst zu einem Gespannbauer gehen, aber das kostet ... oder, was vermutlich der billigere Weg ist, du besorgst dir einen Rahmen mit Ausweis und Vermerk "mit Seitenwagen" .... und sei er auch noch so klapprig. ;)